1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Lieferungen
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von
§ 310 Abs. 1 BGB
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen / Listungen
werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes
gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenreden. Die in Katalogen,
Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet wurden.
3. Preisstellung
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Alle Preise gelten gelten für einen
Originalverpackung laut Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Abweichende Bestellungen
runden wir auf Originalverpackungen zu Listenpreisen auf. Alle darüber
hinausgehenden Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Maßgebend
sind dann die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
4. Lieferung
sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Die Lieferzeit
gilt als annährend vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig
bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixgeschäft im Sinne
von §376 Abs.1 HGB vor. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder
- fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungs- wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Kriegs - ,Umwelt -,
Betriebs oder Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Verfügungen höheren
Ortes - haben wir auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche
herleiten kann.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von
Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind - soweit handelsüblich- zulässig
und werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Versand
Jeglicher Warenversand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
führende Person übergeben worden ist. Die Wahl des Versandweges ist
uns überlassen.
6. Gewährleistung und Haftung
Sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen
nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Waren
die im neutralen Direktversand an die Kunden unserer Partner geliefert wurden.
Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Art
der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für uns möglich ist und auf die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden
kann § 439 Abs. 1 + 3 BGB. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen
fehl, so ist der Käufer berechtigt gemäß § 437 BGB wahlweise
vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz
nach gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Wählt der Käufer nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu.
7. Zahlungen/Zahlungsverzug
Unsere Rechnungen werden fällig:
Inland innerhalb 8 Tagen 3 % Skonto
innerhalb 30 Tagen netto.
Ausland innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum
Es sei denn auf unseren Rechnungen ist etwas anderes vermerkt.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §288 BGB berechnet. Der Zinssatz beträgt bei Unternehmergeschäften 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Bei Zahlungsverzug erfolgt bis zur Begleichung der Rechnung keine weitere Lieferung an den Käufer. Wir machen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Rechnungen des Käufers von unserem Zurückhaltungsrecht Gebrauch. Darüber hinaus behalten wir uns die Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme vor.
Zahlungsweise: Zahlungen werden in Bargeld, Bank, Giro oder Postschecküberweisungen entgegengenommen.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers
- abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen
Ausfall.
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktur-Endbetrages ( einschließlich Mist) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs
- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeitenden oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung
oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; jedoch sind wir auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung
nicht bekannt sind.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist unser Geschäftssitz.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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